Satzung SV Mondain
Satzung
Sonderverein der Mondaintaubenzüchter Deutschland (zuletzt geändert 2025)
§ 1 Name, Sitz, Verbreitungsgebiet und Verbandszugehörigkeit
- Der Sonderverein (SV) führt den Namen „Sonderverein der Mondaintaubenzüchter Deutschland“
2. Er hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
3. Das Verbreitungsgebiet des SV erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ausländische Mitglieder werden ebenfalls betreut.
4. Der SV ist dem Verband deutscher Rassetaubenzüchter (VDT) angeschlossen. Der SV kann regional begrenzte Unterorganisationen (Gruppen) zulassen. Von all diesen ist die Satzung des SV einzuhalten und anzuerkennen.
5. Der SV wurde am 1. Jan. 1964 gegründet.
Am 27. Aug. 1988 wurde in Kelheim die Gruppe Bayern gegründet.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Zweck und Sinn des SV ist die Zusammenfassung von Mondainzüchtern zur gemeinschaftlichen und ideellen Förderung der Mondainzucht. Es soll durch gleichmäßige Zuchtausrichtung nach entsprechenden Bewertungsrichtlinien die Mondainzucht gefördert und veredelt werden.
2. Der SV ist bestrebt, mit der Zuchtgemeinschaft dieser Rasse im Mutterland Frankreich in enger Verbindung zu bleiben und Sonderrichter auszutauschen.
3. Der SV soll sich auf Ausstellungen mit Sonderschauen beteiligen, Sonderrichter hierfür benennen und Preise zur Verfügung stellen.
4. Der SV unterrichtet die Mitglieder auf dem Gebiet der Mondainzucht durch Rundschreiben und Berichte. Offizielle Bekanntmachungsorgane sind hierbei unser jährliches Mondain-Journal, unsere Internetseite (www.mondain-deutschland.de) und/oder Fachzeitschriften.
§ 3 Ernennung von Sonderrichtern
- Antragsvoraussetzungen sind:
a) die Mitgliedschaft im SV der Mondaintaubenzüchter
b) die Erfüllung der jeweils gültigen Bedingungen des VDRP (Verband Deutscher Rassegeflügel-Preisrichter)
c) die Teilnahme und aktive Mitarbeit an der Sommertagung bzw. Jungtierbesprechung.
2. Der Antrag ist an den 1. Vorsitzenden oder den Hauptzuchtwart zu richten.
3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Zulassung.
4. Der SR-Anwärter hat folgende Prüfungsarbeiten abzulegen:
Eine erfolgreiche Richterarbeit auf 1 bis 2 Hauptsonderschauen in möglichst vielen Farbenschlägen. Den Bewertungsauftrag legt der Hauptzuchtwart oder im Falle einer Verhinderung der 1. Vorsitzende fest. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewertungsauftrag keine wesentlichen fachlichen Fehler aufweist. Die Überprüfung der Arbeiten des SR-Anwärters erfolgt durch den HZW und mindestens einem Mitglied des Vorstandes.
5. Die Zulassung als Sonderrichter erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
6. Die Bekanntgabe der Ernennung erfolgt auf der Jahreshauptversammlung. Der 1. Vorsitzende teilt diesen Beschluss der zuständigen Preisrichtervereinigung mit.
7. Sonderrichter, die aus gesundheitlichen oder aus Altersgründen das Richteramt nicht mehr aktiv ausüben können, aber Mitglied im SV sind, behalten den Sonderrichterstatus.
§ 4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
- Mitglied kann jeder Züchter, Halter oder Freund von Mondaintauben werden, unabhängig vom Wohnsitz. Unbescholtenheit und der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind Voraussetzung.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den 1. Vorsitzenden bzw. an den Vorstand eingeleitet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Dieser ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Durch den Beitritt erkennt das Neumitglied die Satzung und die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse als verbindlich an.
3. Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden bzw. dem Vorstand angezeigt werden. Außerdem erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss oder Tod.
4. Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Billigung der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sich das Mitglied gegen die Sondervereinsinteressen in grober Weise vergeht oder seinen Mitgliedspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
5. Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich um die Mondainzucht besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6. Das Mitglied hat die Aufgabe, den Verein nach Kräften zu unterstützen. Dazu gehört neben der Förderung und Verbreitung der Mondainzucht die pünktliche Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags. Das Mitglied sollte dem Verein eine Abbuchungsermächtigung erteilen.
§ 5 Beitrag
- Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist dem Kassierer in der ersten Jahreshälfte zu entrichten. Bei Rückstand zweier Jahresbeiträge kann die Mitgliedschaft gestrichen werden.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht zur Zuständigkeit des Vorstands gehören.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung mit Jungtierbesprechung statt (Sommertagung).
3. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen bei keiner Abstimmung. Wahlberechtigt sind alle persönlich anwesenden stimmberechtigte Mitglieder.
4. Bei Neuwahlen müssen alle Mitglieder spätestens vier Wochen vorher eingeladen werden. Auch müssen diese Neuwahlen in den offiziellen Bekanntmachungsorganen ebenfalls spätestens vier Wochen vorher veröffentlicht werden.
5. Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer
d) dem 2. Kassierer
e) dem 1. Schriftführer
f) dem 2. Schriftführer
g) dem Zuchtwart
h) bis zu 3 Beisitzern
i) dem 1. Vorsitzenden der anerkannten Gruppen
k) dem Ehrenvorsitzenden
2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren in der Jahreshauptversammlung gewählt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beschließt über die Verwendung bis zu 500.- €, der 1. Vorsitzende oder der 1. Kassierer in Absprache mit dem Vorstand bis zu 300.- €.
4. Der Vorstand bestimmt auch die Vergabe der Hauptsonderschau und die Verpflichtung von Sonderrichtern und Richtern für Hauptsonderschauen und Sonderschauen.
5. Der 1. Vorsitzende leitet auch alle laufenden Geschäfte und die Mitgliederversammlungen. Scheidet der 1. Vorsitzende aus oder tritt er zurück, wird der Sonderverein durch den 2. Vorsitzenden kommissarisch bis zur Turnus gemäßen Neuwahl geleitet. Er kann auch in einem solchen Fall nach vier Wochen zu einer Neuwahl des 1. Vorsitzenden einladen. Die Aufgabenverteilung für sonstige Vorstandsmitglieder obliegt der Absprache des Vorstandes.
§ 8 Satzungsänderung und Auflösung
- Die Satzung und der Zweck des Vereins können nur durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung geändert werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Verband deutscher Rassetaubenzüchter (VDT).
Frankenau, im Mai 1977
geändert 1988
überarbeitet 2002, 2017 und 2025
Der Vorstand